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OLG Koblenz Beschluss vom 10.10.1997 - 14 W 620/97 (veröffentlicht am 08.02.1998)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. separate Regelung der Beweissicherungskosten und Hauptsachekosten durch Vergleich. Getrennte Kostenregelung im Vergleich für Hauptsache und Beweisverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Bestimmen die Parteien im Prozeßvergleich der Hauptsache: „Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte”, so ist der Beklagten der Einwand, die Klägerin hätte dadurch Mehrkosten vermeiden können, daß sie schon für das Beweisverfahren vorsorglich denselben Anwalt wie für das spätere Hauptsacheverfahren hätte bestellen müssen, so daß sie, die Beklagte, hier 1/3 der Beweiskosten der Hauptsache nicht zu tragen habe, abgeschnitten.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 494a

 

Verfahrensgang

LG Trier (Gerichtsbescheid vom 08.08.1997; Aktenzeichen 7 HO 170/96)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Trier vom 8. August 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 5.310,80 DM.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluß trägt der im Vergleich vom 10. April 1997 getroffenen Kostenregelung Rechnung, derzufolge die Kosten des Beweissicherungsverfahrens und des Hauptsacheverfahrens jeweils unterschiedlich verteilt werden. Dazu bestimmt der Vergleich wörtlich „4. Von den Kosten des Beweissicherungsverfahrens – 7 OH 1/96 – tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits übernimmt die Beklagte.” Damit haben die Parteien klar ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß die Kosten beider Verfahren nicht als Einheit, sondern separat behandelt werden soll...

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