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OLG Koblenz Beschluss vom 07.03.2017 - 14 W 96/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisekosten auswärtiger Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es entspricht dem gerichtlichen Alltag in zivilrechtlichen Turnussenaten, dass sich Gericht und Bevollmächtigte immer wieder in neue Rechtsgebiete und Rechtsfragen einarbeiten müssen.

2. Der Streit um die kaufrechtliche Gewährleistung beim Erwerb eines Modellflugzeuges erfordert keine derart ungewöhnlichen Erfahrungen und Spezialkenntnisse im "Modellflugrecht", dass der Rechtsstreit nicht durch einen im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalt geführt werden könnte.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 104 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Trier (Aktenzeichen 26 VI 321/15)

LG Trier (Aktenzeichen 5 T 44/16)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19.12.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 08.12.2016, zugestellt am 15.12.2016, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 352,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kostenfestsetzung des LG ist nach den in ständiger Rechtsprechung angelegten Maßstäben des Senates nicht zu beanstanden.

Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und auch am Ort des Prozessgerichts nicht wohnt, sind nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist. Das lässt das Recht einer Partei auf freie Anwaltswahl unberührt. Selbstverständlich steht es jeder Partei frei, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu beauftragen. Das beantwortet aber nicht die Frage, ob die im Mandatsverhältnis dadurch entstandenen Kosten dann auch von dem Prozessgegner als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten sind. Grundsätzlich ist danach d...

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