Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung aus ausländischem Unterhaltstitel (österreichischer Prozessvergleich)
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Unterhaltstitels (Prozessvergleich)
2. Die Vollstreckbarerklärung des Prozessvergleichs kann vom Beschwerdegericht nur dahin überprüft werden, ob die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) offensichtlich widersprechen würde; sonstige Einwendungen gegen die Entscheidungsfindung I. Instanz sowie gegen den titulierten Anspruch selbst sind ausgeschlossen.
Normenkette
EuGVVO Art. 57-58; AVAG § 12 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 19.11.2003; Aktenzeichen 3 O 64/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Mainz vom 19.11.2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird festgesetzt auf 34.320 Euro.
Gründe
I. Die Parteien sind miteinander verheiratet. Durch Prozessvergleich vor dem Bezirksgericht Liesing (Österreich) vom 9.5.2003 (Bl. 2-5 GA) hat sich der Antragsgegner - unter Ziff. III. - verpflichtet, ab 1.6.2003 an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.400 Euro sowie für die (beiden) gemeinsamen Kinder für den Monat Juni 2003 einen Unterhaltsbetrag von jeweils 450 Euro und ab dem Monat Juli 2003 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von jeweils 730 Euro zu zahlen; der Antragsgegner hat sich des Weiteren verpflichtet, für den Monat Juni 2003 das Schulgeld für die beiden Kinder zu zahlen.
Die Antragstellerin, die aus dem Prozessvergleich gegen den Antragsgegner im Bezirk des angerufenen LG die Zwangsvollstreckung betreiben will (Gehalts- und Kontenpfändung; Bl. 1 und 32 GA), verfolgt die Vollstreckbarerklärung von Ziff. III...