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OLG Koblenz Beschluss vom 04.03.2009 - 1 Ss 13/09

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Die Verwendung eines Formulars für die Dokumentation des Eröffnungsbeschluss ist zwar grundsätzlich zulässig. Es muss aber eindeutig abgefasst sein und vollständig ausgefüllt werden.

  • 2.

    Ein Eröffnungsbeschluss ist unwirksam, wenn sowohl das Aktenzeichen als auch die Personalien der Person fehlen, gegen die das Verfahren geführt wird.

 

Normenkette

StPO § 207

 

Verfahrensgang

AG Betzdorf (Entscheidung vom 04.11.2008)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 4. November 2008 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

  • 2.

    Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

 

Gründe

Die Angeklagte wurde durch Urteil des Jugendrichters beim Amtsgericht Betzdorf vom 4. November 2008 des Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden (wobei im Tenor keine Schuldform angegeben ist). Mit der Revision beanstandet sie zu Recht das Fehlen eines ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschlusses und damit das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses.

1.

In den Akten findet sich folgendes teilweise ausgefülltes Formular:

Die "Ausfertigungen" wurden von der Geschäftsstelle um ein Rubrum und ein Aktenzeichen sowie die Angabe eines Verfahrensgegenstands ergänzt, mit einem Ausfertigungsvermerk versehen und sodann versandt.

2.

Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen Richter (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008 - 1 Ws 142/08 - [...]). Die Verwendung von Vordrucken, auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung und einer Ladungsverfügung kombinieren, ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie müssen deshalb eindeutig abgefasst und vollständig ausgefüllt wer...

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