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OLG Karlsruhe Urteil vom 30.12.2008 - 17 U 197/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine evidente arglistige Täuschung über die vom Anlagevermittler im sog. Besuchsbericht versprochene Mietpoolausschüttung liegt vor, wenn der Mietpool nach der Mietpoolvereinbarung den angegebenen Betrag unter Einschluss der nicht auf die Mieter umlagefähigen Verwaltungskosten selbst erwirtschaften muss und schon auf Grund einer einfachen Rechenoperation festgestellt werden kann, dass der vorgenommene Abschlag für die Bewirtschaftungskosten des Mietpools von der prognostizierten Rohmiete allein durch die nicht umlagefähigen Verwaltungskosten verbraucht wird, so dass die weiteren mietpoolrelevante Kosten in keinem Fall mehr gedeckt werden können.

2. Bei der Schadensberechnung sind die von dem Anleger erlangten Steuervorteile schadensmindernd in Abzug zu bringen, weil eine Grundlage für eine tatsächliche Vermutung dahin, dass sich frühere Steuervorteile und spätere Steuernachteile (bei Zufluss der Ersatzleistung) auch nur annähernd entsprechen, nicht besteht.

3. Die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen im Falle einer Aufklärungshaftung aus Wissensvorsprungs wegen arglistiger Täuschung der Verkäuferseite erst vor, wenn der geschädigte Anleger nicht nur die tatsächlichen Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, aus denen sich ergab, dass er im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft arglistig getäuscht worden war, sondern auch zusätzlich noch die Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung des in Anspruch genommenen Finanzierungsinstituts zuließen.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Nr. 2, § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen 10 O 389/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiterg...

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