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OLG Karlsruhe Urteil vom 29.08.2002 - 19 U 142/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Erfüllt ein Kürzungstatbestand nach § 8 AUB auch den Tatbestand der Vorinvalidität i.S.v. § 7 Nr. 1 Abs. 3 AUB, so ist der Abzug nach § 7 Nr. 1 Abs. 3 vorrangig.

2. Eine Vorinvalidität i.S.v. § 7 Nr. 1 Abs. 3 i.V.m. Nr. 1 Abs. 1 kann auch dann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer (hier: Kraftfahrzeugmechanikermeister) sich nicht in der Berufsausübung behindert oder krank gefühlt hat.

3. Zum Rundhohlrücken nach Scheuermann als Vorinvalidität bei einem Wirbelsäulenschaden infolge eines Skiunfalls.

 

Normenkette

AUB 88 § 7 Nr. 1 Abs. 3, § 8

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen 4 O 136/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Konstanz vom 13.6.2001 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung rügt die Beklagte, dass das LG zu Unrecht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. nicht gefolgt sei und keinen Abzug wegen Vorinvalidität nach § 7 Nr. 1 Abs. 3 AUB 1988 (im Folgenden nur noch AUB) vorgenommen habe i.H.v. 20 Prozentpunkten. Außerdem vertritt sie die Auffassung, dass das LG zwar eine Vorerkrankung i.S.v. § 8 AUB berücksichtigt, jedoch die Versicherungsleistung im Hinblick auf die vereinbarte progressive Invaliditätsstaffel falsch u...

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