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OLG Karlsruhe Urteil vom 22.12.1989 - 10 U 103/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Anrechnung auf den Erbteil und den Pflichtteil

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Bestimmung des Erblassers, dass das Empfangene auf den Erbteil angerechnet werden soll, bedeutet nicht, dass auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen soll; vielmehr muss sich ein solcher Wille des Zuwendenden aus den Umständen ergeben und dem Zuwendungsempfänger bewusst geworden sein.

2. Kein Kostenerstattungsanspruch bei Einholung eines eigenen Sachverständigengutachten nach § 2314 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 2314-2316

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 15.03.1989; Aktenzeichen 8 O 370 / 87)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 15. März 1989 werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 20/23, die Kläger tragen 3/23.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer liegt für alle Parteien unter 40.000 DM.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind Pflichtteilsansprüche der Kläger, die die leiblichen Kinder aus 1. Ehe des Ehemanns der Beklagten sind; diese war die zweite Ehefrau des Erblassers. Die Eheleute hatten sich durch gemeinschaftliches Testament vom 1.5.1958 zu gegenseitigen Erben eingesetzt. Der Erblasser hatte am 9.6.1981 ein weiteres Testament aufgesetzt, das nur die Kläger zu Erben einsetzte; dieses Testament ist unstreitig unwirksam.

Die Kläger haben jeweils vom Erblasser 1974 und 1975 25.000 DM erhalten; diese Beträge wurden in den vom Erblasser formulierten Empfangsbestätigungen als „Teilbeträge des auf das Ableben des Vaters Eugen B. und dessen Ehefrau Margarethe, geb. A. (die Beklagte) zustehendes Erbteil” bezeichnet.

Die Kläger haben behauptet, der Nachlaß habe einen Wert von 157.266,43 DM....

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