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OLG Karlsruhe Urteil vom 19.12.2014 - 8 U 83/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) kann auch dann heranzuziehen sein, wenn die Gesamtrechtsnachfolge bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes im Jahre 1999 eingetreten ist.

2. Mit der Anwendung speziell des § 24 Abs. 2 BBodSchG ist jedenfalls dann keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zum Nachteil einer 1926 Gesamtrechtsnachfolger gewordenen juristischen Person verbunden, wenn es eine durch den Betrieb eines in Baden von 1843 bis 1910 existierenden Gaswerks hervorgerufene gegenwärtige Umweltgefahr zu beseitigen galt und die Sanierung des Bodens nach In-Kraft-Treten des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgte.

 

Normenkette

UmweltHG §§ 6-7; BBodSchG § 4 Abs. 2-3, § 24 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen 8 O 383/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.09.2016; Aktenzeichen I ZR 11/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mannheim vom 9.5.2012 - 8 O 383/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Beseitigung einer schädlichen Bodenveränderung gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 682.785,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin hat in erster Instanz keinen Antrag gestellt.

Das LG hat in dem von der Klägerin mit der Berufung angegriffenen Urteil vom 9.5.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie zu den hier getroff...

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