Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das KWG und eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums in Bezug auf einen Verstoß gegen das RDG in Fällen, in denen der - vom Anlageempfänger einzuziehende - Rückkaufswert einer Lebensversicherung Gegenstand einer Kapitalanlage war.
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Juli 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. August 2017 - 2 O 406/15 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen.
6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.017,52 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage.
Der Beklagte Ziff. 1 war als alleiniger Aktionär und als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats Hauptentscheidungsträger der in der Schweiz ansässigen und in Deutschland tätigen S. F. AG (im Folgenden: S. AG), deren Mitglied der Geschäftsleitung und Direktor der Beklagte Ziff. 3 war. Die S. AG bot ein als "Cashselect" be...