Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbstbehalt des einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Elternteils
Leitsatz (amtlich)
Der Selbstbehalt des einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils (ab 1.7.2005: 890 EUR)
- verringert sich nicht bei Zusammenleben mit einem neuen Partner
- erhöht sich nicht durch Umgangskosten von 15 EUR monatlich.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Bruchsal (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 2 F 145/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Bruchsal vom 24.2.2005 (2 F 145/04) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin einen rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 1.8.2003 bis 28.2.2005 i.H.v. 1.660 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin einen monatlichen Kindesunterhalt monatlich im Voraus fällig bis zum 3. Werktag eines Monats ab 1.3.2005-30.6.2005 i.H.v. 137 EUR und ab 1.7.2005 i.H.v. 110 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 65 %, der Beklagte 35 %. Die Kosten des Verfahrens 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch den anderen Teil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils fälligen Beträge abwenden, wenn nicht der andere Teil vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Der Kläger ist der 1991 geborene Sohn des Beklagten. Die Ehe der Eltern des Klägers ist seit 2001 geschieden. Aus ...