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OLG Karlsruhe Urteil vom 11.07.1997 - 10 U 15/97

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 06.12.1996; Aktenzeichen 2 O 113/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06. Dezember 1996 - 2 O 113/95 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06. Dezember 1996 - 2 O 113/95 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger DM 96.032,00 zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 13.10.1993 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger DM 30.490,48 zuzüglich 4% Zinsen hieraus seit 26.07.1995 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern einen möglichen Kursverlust der Deutschen Mark gegenüber dem Holländischen Gulden, ausgehend von einem Umrechnungskurs von DM 90,35 für 100,00 Hfl am 18.10.1996, für den zugesprochenen Betrag von DM 30.490,48 statt DM 33.747,07 Hfl zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von einer Honorarschuld bei den Rechtsanwälten B. in K. in Höhe von DM 684,51 freizustellen.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger zu 81 %, die Beklagte zu 19 % zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 % zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit...

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