Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der Corona-Pandemie
Leitsatz (amtlich)
1. Nehmen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug und bestimmen diese eine Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)", wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene Katalog abschließend zu verstehen ist, so ist die den abschließenden Katalog enthaltende Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (im Anschluss an Senat, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 4/21).
2. Dies gilt auch, wenn der Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern den Auflistungen in §§ 6, 7 IfSG zum Zeitpunkt des Standes der Versicherungsbedingungen entspricht, nach der Fassung der Vorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber weitere, im Katalog nicht enthaltene Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig waren. Unabhängig hiervon wird auch nicht deutlich, dass der Versicherungsschutz mit einem abschließenden Katalog maßgeblich von dem Verständnis meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger des Infektionsschutzgesetzes abweicht.
3. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern, die von den Generalklauseln in § 6 und § 7 IfSG erfasst werden. Diese Generalklauseln schließen die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein (im Anschluss an Senat, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 4/21).
4. Die Schließung von Gaststätten durch die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg stellt eine zumindest faktische Betriebsschließung dar. Ei...