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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.03.2003 - 1 W 10/03

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Leitsatz (amtlich)

Anders als eine Gebührenstreitwertfestsetzung kann eine zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erfolgte Streitwertfestsetzung nicht gesondert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Daran hat die Neugestaltung des Beschwerde- und des Berufungsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz nichts geändert, auch wenn nunmehr gem. § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 2-3, 281, 513 Abs. 2, § 850 f. Abs. 2; GKG § 11 Abs. 2, §§ 24, 25 Abs. 3 und 4

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 7 O 47/03)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Heidelberg vom 7.3.2003 – 7 O 47/03 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.600 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat beim LG Heidelberg zur Vorbereitung eines Antrags nach § 850f Abs. 2 ZPO Klage eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass ihre in einem Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Ansprüche gegen den Beklagten auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruhen (vgl. dazu BGH v. 30.11.1989 – II ZR 215/88, BGHZ 109, 275 = MDR 1990, 317.

Das LG hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Streitwert der erhobenen Feststellungsklage gem. § 3 ZPO an dem Interesse der Klägerin auszurichten sei. Dessen Bemessung orientiere sich daran, dass das Vollstreckungsgericht trotz Antrags der Klägerin als Gläubigerin gem. § 850f Abs. 2, 3 ZPO die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages versagte, weil sich das Vorliegen einer unerlaubten Handlung aus dem Vollstreckungstitel nicht ergebe. Der Streitwert könne daher nicht mit ...

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