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OLG Karlsruhe Beschluss vom 25.06.2015 - 16 WF 59/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfe: Wird der Trennungsunterhalt nach Quoten bemessen, so scheidet ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen würde

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Beschluss vom 02.03.2015; Aktenzeichen 34 F 150/14)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heidelberg vom 02.03.2015 - 34 F 150/14 - dahingehend abgeändert, dass die monatlich auf die Verfahrenskosten zu zahlende Rate auf 21 EUR ermäßigt wird.

2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

(gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur der Antragsgegnerin mitzuteilen)

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der ihr im Scheidungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

Die Beteiligten haben am 01.07.1994 die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 01.12.2014 die Scheidung der Ehe der Beteiligten beantragt. Der Scheidungsantrag wurde am 15.01.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 hat die Antragsgegnerin ebenfalls die Scheidung der Ehe und für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Mit Beschluss vom 02.03.2015 hat das AG - Familiengericht - Heidelberg der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig die Zahlung von Raten auf die Verfahrenskosten von 147 EUR monatlich angeordnet. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss habe. Hierbei handele es sich um Vermögen, das sie für die Verfahrenskosten...

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