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OLG Karlsruhe Beschluss vom 22.01.2016 - 20 UF 109/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang des Unterhaltsanspruchs auf Sozialleistungsträger - Einschränkung für Unterkunftskosten; Beschränkung des Unterhaltsanspruchs wegen vorsätzlicher schwerer Verfehlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Von den Unterkunftskosten mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterliegen gemäß §§ 94 Abs. 1 S. 6, 105 Abs. 2 SGB XII 56 % nicht der Rückforderung und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII entgegen (BGH FamRZ 2015, 1594). Dies ist rechnerisch in der Weise durchzuführen, dass der nicht der Rückforderung unterliegende Wohnkostenanteil wie Wohngeld behandelt wird und somit den rechnerischen Unterhaltsbedarf vermindert.

2. Die Einschränkung des Anspruchsübergangs nach §§ 94 Abs. 1 S. 6, 105 Abs. 2 SGB XII greift nicht ein, wenn dem Unterhaltsberechtigten ausschließlich Sozialleistungen nach dem 7. Kapital des SGB XII (Hilfe zur Pflege) gewährt wurden (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2015, 1594).

3. Zur Beschränkung des Anspruchs auf Elternunterhalt gemäß § 1611 BGB wegen früherer Verletzung der elterlichen Pflicht zu Schutz und Beistand für ein in den 1960er Jahren zum Opfer einer innerfamiliären Vergewaltigung gewordenes Mädchen.

 

Normenkette

BGB §§ 1601-1603, 1611; SGB XII §§ 94, 105

 

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Beschluss vom 11.04.2014; Aktenzeichen 3 F 359/13)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bruchsal vom 11.04.2014, Az. 3 F 359/13, in Ziffer 1 abgeändert, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 922,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssa...

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