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OLG Karlsruhe Beschluss vom 19.07.2005 - 20 WF 65/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwand nachträglicher Erfüllung beim Zwangsgeldbeschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Behauptet der Vollstreckungsschuldner, nachdem ein gegen ihn erlassener Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO unanfechtbar geworden ist, er habe die geschuldete Handlung nachträglich vorgenommen, so kann er den Erfüllungseinwand mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Ein Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses im Vollstreckungsverfahren ist unzulässig (Anschluss an OLG Zweibrücken v. 18.9.1997 - 5 WF 41/97, OLGReport Zweibrücken 1998, 131 = FamRZ 1998, 384; Abgrenzung zu BGH v. 5.11.2004 - IXa ZB 32/04, MDR 2005, 351 = BGHReport 2005, 195 m. Anm. Schuschke = NJW 2005, 367).

 

Normenkette

ZPO §§ 767, 794, 888

 

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Beschluss vom 19.04.2005; Aktenzeichen 3 F 17/01)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des AG - FamG - Bruchsal vom 19.4.2005 - 3 F 17/01 - abgeändert:

Der Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Beschlusses vom 1.8.2002 wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde betrifft die Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses gem. § 888 ZPO. In der Hauptsache streiten die Parteien - noch in der Auskunftsstufe - um Zugewinnausgleich.

Die Parteien haben im Verhandlungstermin vom 20.2.2001 vor dem AG einen Teilvergleich geschlossen. In diesem Vergleich hat sich die Klägerin verpflichtet, "den Beklagten Auskunft über ihr Endvermögen zum Stichtag am 28.1.1998 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen zu erteilen" (AS 45). Auf Antrag der Beklagten hat das AG mit Beschl. v. 1.8.20...

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