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OLG Karlsruhe Beschluss vom 18.09.2007 - 13 W 83/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungseinwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist (Anschluss KG Berlin, Beschl. v. 17.7.2007 - 1 W 256/07).

 

Normenkette

RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG-VV Nrn. 2300, 3100

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Beschluss vom 27.07.2007; Aktenzeichen 5 O 77/06 KfH)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Offenburg vom 27.7.2007 - 5 O 77/06 KfH - dahin abgeändert, dass von der Beklagten an die Klägerin 2.770,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 3.7.2007 zu erstatten sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 468,74 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Urteil des LG Offenburg vom 27.6.2007 (AS. 307) wurde die Beklagte u.a. zur Zahlung der nichtanrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt; ihr wurden die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 2.7.2007 (AS. 325) hat der Klägervertreter die Festsetzung der Kosten, u.a. eine 1,3-Verfahrensgebühr i.H.v. 787,80 EUR zur Festsetzung beantragt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.7.2007 hat die Rechtspflegerin des LG die Kosten festgesetzt und dabei nur eine 0,65-Verfahrensgebühr zugebilligt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, aufgrund des Beschlusses des BGH vom 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - vermindere sich die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr wegen der wegen...

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