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OLG Karlsruhe Beschluss vom 14.09.2006 - 2 WF 189/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts für Klagen aus einer vom Kläger behaupteten Einigung über den Hausrat

 

Leitsatz (amtlich)

Das allgemeine Zivilgericht - und nicht das FamG - ist zuständig, wenn ein Ehegatte mit der Behauptung, man habe sich über die Verteilung des Hausrats und hierbei auch über eine Ausgleichzahlung geeinigt, gegen seinen Ehepartner auf Zahlung dieses Ausgleichsbetrages klagt. Entgegen einer verbreiteten Auffassung ist es hierbei für die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend, ob die (behauptete) Einigung unstreitig oder erst noch zu beweisen ist.

 

Normenkette

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8; HausratsVO § 1

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe-Durlach (Beschluss vom 11.09.2005; Aktenzeichen 3 F 101/05 (PKH))

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Karlsruhe-Durlach vom 11.9.2005 aufgehoben.

II. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird auf Antrag der Antragstellerin an das sachlich zuständige LG Karlsruhe verwiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen; F. lebt bei der Antragstellerin, J. beim Antragsgegner.

Im Rahmen der Trennung kam es am 24.2.2005 zu einem Gespräch der Parteien über die Trennungsmodalitäten in Gegenwart des Mediators R.. Dabei wurde erörtert, dass die Antragstellerin bei einem Auszug für die Einrichtung und Anschaffung von Hausratsgegenständen ca. Euro 18.000 bis 20.000 benötigen würde und wie der vorhandene Hausrat zwischen ihnen verteilt werden könnte. Der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Die Antragstellerin zog im März 2005 aus der ehegemeinsamen Wohnung in der ...-Straße, die im Miteigentum beider Parteien steht, aus und nahm einige Hausratsgegens...

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