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OLG Karlsruhe Beschluss vom 11.12.2012 - 11 Wx 42/10

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Leitsatz (amtlich)

Nach dem In-Kraft-Treten des neuen Personenstandsgesetzes am 1.1.2009 ist der akademische Grad des Verstorbenen im Sterberegister und in der Sterbeurkunde nicht einzutragen.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 19.04.2010; Aktenzeichen 11 T 401/09)

 

Tenor

In der Personenstandssache Dr. med. Dipl.-Phys. B. H. D., verstorben am 14.4.2009

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des LG Karlsruhe vom 19.4.2010 - 11 T 401/09 - abgeändert wie folgt:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des AG Karlsruhe vom 16.6.2009 - UR III 30/2009 - aufgehoben. Der Berichtigungsantrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 21.4.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten der sofortigen und der sofortigen weiteren Beschwerde.

3. Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 14.4.2009 verstarb in Karlsruhe der am 3.12.1948 geborene B. H. D.. Ihm war am 8.11.1989 von der medizinischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Breisgau der Grad eines Doktors der Medizin verliehen worden. Zuvor hatte ihm die Universität Fridericiana zu Karlsruhe (Technische Hochschule) am 4.9.1974 den akademischen Grad Diplom-Physiker (Dipl.-Phys.) verliehen.

Die Ehefrau des Verstorbenen, die Beteiligte Ziff. 1, hat mit Schreiben vom 21.4.2009 die Eintragung der Titel vor dem Familiennamen ihres verstorbenen Ehemannes im Sterberegister und in der Sterbeurkunde beantragt.

Die Beteiligte Ziff. 2 ist diesem Antrag unter Hinweis auf das zum 1.1.2009 geänderte Personenstandsgesetz entgegengetreten, da nach § 31 PStG n.F. im Sterberegister nur noch die Kerndaten des Sterbefalls eingetragen würden, nämlich Vorname und Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag ...

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