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OLG Karlsruhe Beschluss vom 09.09.2007 - 13 U 137/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nach dessen Weiterleitung vom LG an das OLG

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird der Prozessbevollmächtigte einer Partei, die innerhalb der Berufungsfrist bei dem hierfür zuständigen Gericht Berufung eingelegt hat, von der dortigen Geschäftsstelle in Unkenntnis der tatsächlilchen Situation darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel an das OLG weitergeleitet werde, hiergegen nicht tätig und interveniert er nicht, gilt die ihm mitgeteilte Weiterleitung an das OLG als von ihm hingenommen mit der Maßgabe, dass er sie nicht nur nachträglich, sondern bereits im Zeitpunkt ihrer Vornahme gebilligt hat.

 

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 1, § 519 Abs. 1, § 281; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b, § 23a Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Lörrach (Beschluss vom 22.06.2006; Aktenzeichen 2 C 1206/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Lörrach vom 22.6.2006 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 4.230 EUR.

Entscheidung vom BGH III ZB 76/07: Beschl. v. 28.2.2008 - Rechtsbeschwerde wurde aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten d. Rechtsbeschwerdeverfahrens an das OLG zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil eine Zuständigkeit des OLG als Berufungsgericht nicht gegeben ist.

1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG sind die OLG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der AG über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetze...

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