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OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.05.2004 - 1 Ss 7/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungswidrigkeit nach dem FVG

Leitsatz (amtlich)

1. Allein das Verbringen von Zahlungsmitteln aus oder in die Bundesrepublik Deutschland ist auch in erheblicher Höhe – abgesehen von steuerrechtlich erheblichen Sachverhalten – weder verboten noch bußgeldbewehrt. Die sich aus § 12 a Abs. 2 Satz 1 FVG (bzw. seit 21.12.2001: § 12 a Abs. 1 Satz 1 ZollVG) ergebende Anzeigepflicht von Beträgen über 15.000 Euro (bzw. bis 31.12.2001 DM 30.000) setzt erst bei Aufforderung durch einen Zollbediensteten oder eines Mitgliedes des Bundesgrenzschutzes ein.

2. Für das insoweit maßgebliche Tatbestandsmerkmal des „auf Verlangens” reicht eine „allgemeine und nicht substantiierte Aufforderung” nicht aus, erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr, dass diese die Tatbestandsmerkmale „mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel über 15.000 Euro (bzw. bis 31.12.2001: DM 30.000)” enthält und vom Zollbeamten wahrnehmbar zum Ausdruck gebracht wird.

3. a. An einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann es fehlen, wenn der Angesprochene eine an ihn herangetragene Aufforderung aufgrund akustischer oder sprachlicher Defizite überhaupt nicht aufnehmen kann und infolgedessen der Anzeigepflicht nicht nachkommt.

b. Versteht der Betroffene dagegen diese Aufforderung akustisch und sprachlich zutreffend, wertet er jedoch diese falsch, kommt ein Verbotsirrtum in Betracht, der den Vorsatz nur entfallen lässt, wenn er unvermeidbar ist.

c. In diesem Fall ist dem Angesprochenen durch Nachfrage bei dem anwesenden Zollbeamten aber eine nähere Abklärung des Begriffes der Zahlungsmittel und damit des Umfangs seiner Anzeigepflicht abzuverlangen. Unterlässt er dies, wird der Verbotsirrtum als vermeidbar anzusehen und Vorsatz zu bejahen sein.

4. a. Auch bei ein...

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