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OLG Karlsruhe Beschluss vom 06.12.2006 - 2 Ws 284/06

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Leitsatz (amtlich)

Der erneute Lauf der Überprüfungsfristen des § 67 e Abs. 2 StGB beginnt mit dem Tag, an dem das Gericht die Aussetzung der Unterbringung ablehnt. Es kommt nicht darauf an, wann die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft K. gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - K. vom 14. August 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass nächster Prüfungstermin gemäß § 67e Abs.2 StGB der 19.04.2007 ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

Mit Urteil des Landgerichts K. vom 14.02.1995 wurde U. S. wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt; ferner wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Zuletzt ordnete das Landgericht K. mit Beschluss vom 19.04.2005 die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten verwarf das OLG K. - 1. Strafsenat - mit Beschluss vom 26.01.2006 als unbegründet, nachdem der Senat ein kriminalprognostisches Sachverständigengutachten eingeholt und den Untergebrachten mündlich angehört hatte.

Am 09.08.2006 beantragte die Staatsanwaltschaft K., die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unter Hinweis auf eine erneute Stellungnahme der JVA B. abzulehnen. Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Landgericht K. eine Entscheidung bezüglich der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab, wobei es darauf verwies, dass der nächste Prüfungstermin der 26.01.2008 sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die an ihre...

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