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OLG Karlsruhe Beschluss vom 03.08.2011 - 18 WF 154/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche VKH-Bewilligung für Unterhaltsstufenantrag

 

Normenkette

FamFG § 113; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 25.07.2011; Aktenzeichen 47 F 50/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Freiburg vom 25.7.2011 wird verworfen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird in Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Freiburg vom 25.7.2011 festgestellt, dass sich die mit Beschluss vom 7.6.2011 erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf den festgesetzten Verfahrenswert von 21.560 EUR erstreckt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Umfang der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag.

Mit ihrem am 21.4.2010 beim Familiengericht Freiburg eingereichten Schriftsatz begehrte die Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsstufenantrag. Der Stufenantrag war darauf gerichtet, den Antragsgegner zur Auskunftserteilung, zur Zahlung des sich aus der Auskunft für den Zeitraum ab Januar 2009 ergebenden Unterhalts sowie zur Freistellung der Antragstellerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verpflichten. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragstellerin stehe ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB zu. Der Antragsgegner sei wiederholt erfolglos zur Auskunftserteilung aufgefordert worden und deshalb verpflichtet, auch die sich "aus dem zu fordernden Mindest-Jahresunterhalt [von] 12 × 770 EUR" ergebenden außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.

Nach der mit Beschluss des Familiengerichts vom 7.6.2010 erfolgten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde die Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt und dieser aufgrund mündlicher V...

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