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OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.11.2016 - 2 Ws 325/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdemöglichkeit bei gleichzeitiger Revision

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch neben der gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision statthaft. Jedoch kann - eingeschränkt - nur überprüft werden, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und von dem nach § 111a Abs. 1 StPO eingräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht wurde.

 

Normenkette

StGB § 69; StPO § 111a Abs. 1, § 304 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Waldshut-Tiengen (Entscheidung vom 15.09.2016; Aktenzeichen 7 Ns 23 Js 9095/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.09.2016 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 02.05.2016 vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr freigesprochen; mit Beschluss vom gleichen Tage wurde die im Ermittlungsverfahren angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 15.09.2016 hat das Landgericht Waldshut-Tiengen das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von "zwölf Monaten" festgesetzt. Mit dem angegriffenen, in der Hauptverhandlung unmittelbar nach der Urteilsverkündung...

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