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OLG Hamm Urteil vom 30.06.2009 - 4 U 54/09

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Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2, § 286; UWG §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 11; BGB § 204 Abs. 1 Ziff. 1

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 19.02.2009; Aktenzeichen 24 O 127/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19. Februar 2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000, EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung mit Telefonanrufen zu werben.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Beide Parteien betreiben in S Fachgeschäfte für Hörgeräte-Akustik. Der Ehemann der Klägerin war früher Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten.

Zwischenzeitlich sind etliche ehemalige Kunden der Beklagten zur Klägerin gewechselt.

Die Klägerin behauptet, im Anschluss an den Wechsel habe die Beklagte unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Kunden aufgenommen mit der Zielrichtung, den Wechsel rückgängig zu machen. Dadurch, so meint die Klägerin, habe sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalten.

In der am 11.09.2008 bei Gericht eingereichten und der Beklagten am 08.10.2008 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin vorgetragen, die Zeugin Q sei nach ihrem Wechsel zweimal von einer Mitarbeiterin der Beklagten unaufgefordert angerufen worden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26.11.2008, der Beklagten am 04.12.2008 zugestellt, hat die Klägerin desweiteren behauptet, auch der Z...

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