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OLG Hamm Urteil vom 25.08.2010 - I-20 U 74/10

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Leitsatz (amtlich)

1.) Quotenbildung gem. § 81 Abs. 2 VVG nach einem Unfall infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

a) Bei Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu beginnen sein. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille.

b) Die so gefundene Quote kann korrigiert werden, wenn besondere Umstände das Maß des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen.

c) Hier:

Geradeausfahren in einer Linkskurve bei 0,59 Promille: Einstiegsquote: 60 % Endquote wegen entlastender Umstände: 50 %

2.) Der in der Strafakte enthaltene Befundbericht zur Feststellung der Alkoholkonzentration kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden.

3.) Der Richtervorbehalt gem. § 81a Abs. 2 StPO gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Betroffene in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt hat.

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 20.04.2010; Aktenzeichen I-1 O 510/09)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.4.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Arnsberg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.567,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einer Fahrzeugvollversicherung nach einem Unfall der Klägerin vom 15.8.2009 mit ihrem Pkw Opel Astra in A.. Das LG hat...

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