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OLG Hamm Urteil vom 19.01.2000 - 13 U 141/99

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das genannte Urteil teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 6. 948, 49 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 15. August 1997 zu zählen.

Von den Kosten des 1. Rechtzuges trägt der Kläger 78 % und die Beklagte 22 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 9. 470, 34 DM und die Beklagte um 469, 57 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am 19. um 00: 10 Uhr auf der in ereignete, auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Zeuge N befuhr mit einem Mercedes-Taxi des Klägers die in Fahrtrichtung und war im Begriff, den Pkw zu wenden, um in die Gegenrichtung zu fahren. Als er sich - während des Wendevorganges - bereits auf der Gegenfahrbahn befand, stieß er mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten und von dem Zeugen F geführten VW-Bulli zusammen. Dieser befuhr - von hinten kommend - die Straße in gleicher Fahrtrichtung wie der Zeuge N. Zwischen den Parteien ist streitig, wo sich die Kollision in Längsrichtung ereignete. Unstreitig war der Zeuge N aus einem auf der rechten Seite (in Fahrtrichtung beider Fahrzeuge) gelegenen Taxenstand angefahren. An der Unfallstelle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Beide Fahrzeuge wurden erheblich im vorderen Bereich beschädigt.

Der Kläger behauptet, der Zeuge N habe nach dem Ausfahren aus dem Taxistand rund 100 m zurückgelegt, bevor 2r mit der Einleitung des Wendevorgangs begonnen habe. Die Kollision habe sich ereign...

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