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OLG Hamm Urteil vom 17.12.2008 - 8 U 40/06

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 15.12.2005; Aktenzeichen 12 O 232/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.03.2011; Aktenzeichen II ZR 301/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Dezember 2005 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110.428, 39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2005 zu zahlen, zuzüglich weiterer Kosten in Höhe von 893,40 €.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der W mbH (im Folgenden W GmbH), die später umfirmierte in C GmbH. Mit Wirkung zum 10. Juni 2002 legte der Beklagte das Geschäftsführeramt nieder und veräußerte seinen Geschäftsanteil. Die Gesellschaft ist zwischenzeitlich erloschen, nachdem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.

Die Klägerin führte in den Jahren 1994 und 1995 Bauleistungen im Auftrag der W GmbH an einem Hotel-Neubau in E2 aus. Wegen einer Restwerklohnforderung sowie eines Anspruchs auf Rückzahlung einer ausgekehrten Vertragsbürgschaftssumme erwirkte sie gegen die C GmbH am 19. Juni 2002 ein Urteil des Landgerichts Dortmund über insgesamt 343.077,39 € nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels pfändete sie angebliche Ansprüche der C GmbH gegen den Beklagten. Be...

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