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OLG Hamm Urteil vom 14.02.2007 - 11 UF 210/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsausübungssperre bei Unterhaltsregress des Scheinvaters

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Inanspruchnahme des wirklichen Vaters durch den Scheinvater ist gem. § 1600d Abs. 4 BGB erst möglich, wenn die Vaterschaft in einem Verfahren gem. § 1600e BGB festgestellt worden ist. Antragsberechtigt sind der wirkliche Vater, das Kind oder die Mutter.

 

Normenkette

BGB §§ 1600d, 1600e, 1607 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Warendorf (Urteil vom 24.07.2006; Aktenzeichen 9 F 26/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.10.2008; Aktenzeichen XII ZR 46/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.7.2006 verkündete Urteil des AG - FamG - Warendorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht deBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des Scheinvaterregresses in Anspruch.

Der Kläger ist seit 1985 verheiratet. Am 19.1.1990 wurde das Kind M2 geboren.

Im Januar 2004 erfolgte die Trennung des Klägers und seiner Ehefrau, der Zeugin M.

Durch Urteil des AG Bad Iburg vom 18.4.2005.- 5 F 723/04 KL - wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist.

Er behauptet, der Beklagte sei der Vater des Kindes. Das habe ihm seine Frau Anfang 2004 gestanden und auch anlässlich eines Gesprächs beim Jugendamt P im Mai 2004 mitgeteilt.

Entsprechend hat das Jugendamt P in seiner unter dem 14.1.2005 erfolgten Stellungnahme im Vaterschaftsanfechtungsverfahren geäußert.

Der geschlechtliche Verkehr des Beklagten mit der Zeugin M während der gesetzlichen Empfängniszeit ist unstreitig.

D...

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