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OLG Hamm Urteil vom 13.09.2004 - 22 U 75/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweispflicht bei Grundstückskaufvertrag

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 02.04.2004; Aktenzeichen 9 O 643/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.4.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des LG Detmold abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(§ 540 ZPO)

A. Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Kläger, die diese aus einem am 19.7.2002 mit der zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsvorgängerin der Beklagten über das seinerzeit 19 Jahre alte Einfamilienhaus ... in ...beurkundeten Kaufvertrag herleiten. § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags enthält folgende Regelung:

"Der Vertragsgegenstand wird - wie besichtigt - unter Ausschluss sämtlicher Ansprüche und Rechte der Kaufpartei wegen eines Sachmangels verkauft ... Die Kaufpartei erklärt, dass bei der Besichtigung keine Mängel festgestellt worden sind, die noch vom Verkäufer beseitigt werden sollen. Der Verkäufer versichert; keine wesentlichen Mängel verschwiegen zu haben ...".

Unter Bezugnahme auf ein in dem Selbständigen Beweisverfahren 9 OH 7/03 LG Detmold eingeholtes Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... verlangen die Kläger nunmehr Schadensersatz i.H.v. 9.830 Euro, wobei sie behaupten, die Beklagte, die für ihre seinerzeit bereits bettlägerige Mutter sämtliche Verhandlungen geführt habe, habe ihnen arglistig das Vorhandensein von Fliesenrissen sowie Bodenabsenkungen verschwiegen. Sie selbst hätten diese bei den dem Vertragsabschluss vorausgegangenen Besichtigungen nicht bemerken können, weil die Beklagte zur Kaschierung der Mängel Risse und Bodenabsenkungen vollständig mit Teppichen bzw. Teppichläufern abgedeckt habe und weil überdies ...

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