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OLG Hamm Urteil vom 13.03.2002 - 20 U 6/01

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Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 88/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen XI ZR 188/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.10.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des im Jahre 1999 nach einem Krebsleiden verstorbenen W.R., die Beklagte ist dessen Witwe.

Im Jahre 1976 schloss der damalige Arbeitgeber des Verstorbenen – letzterer war als Prokurist tätig – für diesen eine Lebensversicherung bei der …-Lebensversicherung a.G. zur Vers.-Schein Nr. … (Bl. 5 ff. d.A.). Als Bezugsberechtigte dieser Versicherung waren für den Todesfall zu je 50 % angegeben „Ehefrau G.R. (= Klägerin) und Tochter D.R.”.

Die Ehe der Klägerin mit W.R. wurde im Jahre 1983 geschieden. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wurde auch der damalige Rückkaufswert der …-Lebensversicherung ausgeglichen.

Nachfolgend heiratete W.R. die Beklagte. Eine Änderung der Bezugsberechtigung bei der …-Lebensversicherung erfolgte bis zu dessen Tod nicht. Der Verstorbene hinterließ keine Verfügungen von Todes wegen.

Da nach dem Tod von W.R. auch die Beklagte Anspruch auf die Versicherungssumme erhob, hinterlegte die …-Lebensv...

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