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OLG Hamm Urteil vom 12.09.2003 - 9 U 50/99

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Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 11.01.1999; Aktenzeichen 16 O 182/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Januar 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - abgeändert:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Essen zu Gunsten des Klägers und der Stadt F, beginnend ab 1. Januar 1999 monatlich im voraus eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200,00 Euro nebst 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, von den Kosten des Berufungsrechtszuges der tragen Kläger 20 % und die Beklagten zu 1) und 3) 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Höhe von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.9.1996 auf der BAB A 52 in F ereignet hat. Der Kläger befand sich nicht angegurtet auf dem Beifahrersitz des von dem Beklagten zu 1) gelenkten und bei dem Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW VW Golf des Beklagten zu 2), als das Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit in das Heck eines am Ende eines Staus stehenden LKW's fuhr und unter dieses Fahrzeug geriet, wobei sich der Unterbau des LKW in Kopfhöhe bis zur Mitte der Fahrgastzelle des PKW's bohrte. Dabei zog sich der Kläger insbesondere schwere Kopfverletzungen zu (schweres offenes Schädel HirnTrauma mit Subarachnoidalblutung, frontobasale...

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