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OLG Hamm Urteil vom 11.12.2009 - 20 U 67/09

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Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 02.02.2009; Aktenzeichen 15 O 651/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 02.02.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin fordert die Rückzahlung einer als Vorschuss bezeichneten Zahlung an die Beklagte in Höhe von 204.517 €, die aufgrund von zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsverträgen (vgl. Bl. 99 d. A. und Anlagen K1 - K9) erfolgt ist. Versicherter ist der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr I. Vereinbart sind die AUB 88 (Bl. 16 ff. d. A.).

Der Versicherte erlitt am 22.02.2002 einen Unfall, der zu diversen Kopfverletzungen führte (insb. zu einer Contusionsblutung links frontal, weitere Einzelheiten Bl. 244 ff. d. A.).

Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen Prof. Dr. U mit der Begutachtung des Versicherten. Dieser erstellte am 18.09.2003 ein Gutachten (Bl. 73 ff. d. A.) und bediente sich dabei der Hilfe von Dr. X, der am 17.09.2003 ein neuro-psychologisches Zusatzgutachten erstattete (Bl. 87 ff. d. A.).

Die Klägerin bat um eine Ergänzung des Gutachtens, da das Gutachten die Kriterien für die Bemessung der Invalidität falsch gewählt habe. Daraufhin kam es zu einer weiteren Stellungnahme vom 17.11.2003, in der Prof. Dr. U die damalige Invalidität mit 30 % bemaß und prognostizierte, dass zum A...

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  Leitsatz (amtlich) Bei der Bemessung der Invalidität kommt es auf den durchschnittlichen VN an. Es spielt keine Rolle, ob nicht mehr ausübbare Teile der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit im Beruf des VN diesen besonders gefordert ...

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