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OLG Hamm Urteil vom 09.05.2017 - 26 U 91/16

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Leitsatz (amtlich)

Allein das Vorliegen einer Phimose (Vorhautverengung) führt bei einem 7-jährigen Kind nicht zur Kontraindikation einer Circumcision (Vorhautbeschneidung). Ist die ärztliche Dokumentation nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unvollständig oder mangelhaft, darf dies grundsätzlich nicht zu Lasten des Arztes berücksichtigt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 823

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 24.06.2016; Aktenzeichen 4 O 217/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.6.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der am ... 1975 geborene Kläger hat von den Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 30.000,00 EUR für angemessen gehaltenen Teilschmerzensgeldes und den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 1.037,25 EUR begehrt.

Nachdem die Schulärztin bei dem seinerzeit 7-jährigen Kläger die Diagnose einer Phimose gestellt sowie zur Circumcision geraten hatte und auch der damalige Kinderarzt keine Einwände erhoben hatte, wurde der Kläger in dem Zeitraum vom 11.07.1983 bis 18.07.1983 stationär in das K der Beklagten zu 1) aufgenommen.

Am 11.07.1983 fanden Aufklärungsgespräche statt, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Unstreitig wurde das Merkblatt zur Circumcision nur von der Mutter des Klägers unterzeichnet, während der Anästhesieaufklärungsbogen von beide...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
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