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OLG Hamm Urteil vom 07.02.2008 - 4 U 154/07

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 21.08.2007; Aktenzeichen 15 O 51/07)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 21. August 2007 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld werden zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten der Berufung, davon 60 % gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und 3).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten, wobei die Klägerin und die Beklagte zu 2) mit Druckerzubehör und Tintenpatronen handeln, Ansprüche wegen der ungeschwärzten Veröffentlichung zweier Urteile, nämlich aus den Verfahren LG Bielefeld 17 O 162 (Urteil vom 03.02.2006) und 17 O 11/06 (Urteil vom 25.03.2006) geltend. Die Klägerin wurde in diesen Verfahren erfolgreich u.a. auf Unterlassung irreführender Werbebehauptungen in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3) ist, legte die beiden rechtskräftigen Urteile auf ihrem Server ab und ermöglichte dem Beklagten zu 1), der im Internet ein Testmagazin für Drucker und deren Verbrauchsmaterialien herausgibt, und weiteren ausgesuchten Redaktionen von Fachzeitschriften die Verlinkung der Urteile und damit die Veröffentlichung. Der Beklagte zu 1) berichtete am 07.08.2006 hierüber unter "News: Wettbewerbsprozesse unter Tintenhändlern" und setzte dabei einen Link auf die beiden ihm von der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellten Urteile, wie folgt:

"Die X GmbH gewinnt zwei Wettbewerbsprozesse gegen die C GmbH, die auch gegen Druckerchannel gerichtlich vorgehen wollte (...)

Im 1. Prozess (Aktenzeichen 17 O 162/05) wurde als erwiesen festgestellt, dass die C GmbH zu unrecht seine Produkte mit einer TÜV-Zertifizierung beworben hat, die in dieser Form nie existierte. Lediglich ein einziges Produkt hat...

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