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OLG Hamm Urteil vom 06.02.2014 - 6 U 101/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.

2. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schaden betreffend den Heckanstoß nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall.

 

Normenkette

ZPO §§ 286-287

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 17.04.2013; Aktenzeichen I-6 U 101/13, 016 O 269/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 17.4.2013 verkündete Urteil des LG Münster unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.639,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 26.7.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte C i.H.v. 316,18 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage...

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