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OLG Hamm Urteil vom 06.01.2015 - 1 RVs 112/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldstrafe. Zahlungserleichterungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Erforderlichkeit der Erörterung von Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB.

 

Normenkette

StGB § 42

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 45 Ns 53/13)

 

Tenor

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass dieser wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt wird. Zuvor hatte es in der Berufungshauptverhandlung das Verfahren wegen des anderen Vorwurfs abgetrennt und das abgetrennte Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Sodann hatte der Angeklagte die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen, die das Amtsgericht getroffen hat, lauten wie folgt:

"Am 31.03.2012 hielten sich die Angeklagten gegen 15:10 Uhr in einer aus vier Personen bestehenden Gruppe auf der Rheinischen Straße in Dortmund auf. Für sämtliche Umstehenden gut wahrnehmbar riefen auf ungefährer Höhe der Hausnummer 199 der Rheinischen Straße zunächst der Angeklagte T und sodann der Angeklagte L die Worte "Sieg Heil".

Im Rahmen der anschließenden Identitätsfeststellung bezeichnete der Angeklagte L die Polizeibeamten PK'in C, PK N, PK I, PK D und PK Q als "Legasteniker", um so seine Missachtung gegenüber den Polizeibeamten zu bekunden."

Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision mit der die Verletzung "formellen und materiellen Rechts" rügt. Er rügt im Einzeln...

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