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OLG Hamm Beschluss vom 30.06.2003 - 23 W 42/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe für Streitverkündeten

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzungen der Bewilligung von PKH für den Streitverkündeten.

 

Normenkette

ZPO § 66 Abs. 1, §§ 68, 127, 567 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Beschluss vom 03.01.2003; Aktenzeichen 2 O 271/02)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Streitverkündeten wird für den von ihm beabsichtigten Beitritt zum Ausgangsrechtsstreit auf Seiten des Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er beabsichtigt, den Beklagten gegenüber der Klageforderung in Höhe eines Betrages von 5.225,81 Euro zu unterstützen; ihm wird Rechtsanwalt … aus … zu den Bedingungen eines am Wohnsitz des Streitverkündeten ansässigen Rechtsanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Der Streitverkündete hat monatliche Raten i.H.v. 135 Euro zu leisten.

Die weiter gehende Beschwerde und der weiter gehende Prozesskostenhilfeantrag werden zurückgewiesen.

Der Streitverkündete trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Streitverkündeten (im Folgenden = Streitverkündeter) hat teilweise Erfolg.

Dem Streitverkündeten ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Insoweit ist die beabsichtigte Unterstützung des Beklagten entgegen der Auffassung des LG auch nicht mutwillig. Als bauausführender Handwerker, der u.U. als Gesamtschuldner neben dem Beklagten wegen der hier streitbefangenen Baumängel aus Gewährleistung haftet mit der Folge einer Ausgleichungspflicht nach § 426 BGB, hat der Streitverkündete ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO an einem Obsiegen des Beklagten im vorliegenden Re...

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