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OLG Hamm Beschluss vom 28.11.1983 - 15 W 172/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragene Grundstücke. Bildung von Wohnungseigentum auf den vereinigten Flurstücken bei vorhandenem Überbau auf ein Nachbargrundstück

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 11.04.1983; Aktenzeichen 7 T 129/83)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamts vom 12. Januar 1983 wie folgt ergänzt wird:

Die Bedenken wegen des Überbaus können außerdem dadurch ausgeräumt werden, daß der Eigentümer des davon betroffenen Nachbargrundstücks durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verpflichtet wird, die überbauten Gebäudeteile auf seinem Grundstück zu dulden.

Der Wert des Gegenstandes der ersten – insoweit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses – und der weiteren Beschwerde wird auf je 10.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) sind als Eigentümer der eingangs näher bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Sie beabsichtigen, die beiden Grundstücke zu vereinigen und ihr Eigentum an dem vereinigten Grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum aufzuteilen.

Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 15. September 1982 (Urkundenrolle Nr. … des Notars …), 5. Oktober 1982 (Urkundenrolle Nr. …), 13. Oktober 1982 (Urkundenrolle Nr. …) und vom 29. September 1982 (Urkundenrolle Nr. …) verkauften sie je einen bestimmten Miteigentumsanteil an dem vereinigten Grundstück verbunden mit dem noch zu bildenden Sondereigentum an bestimmten Wohnungen an die Beteiligten zu 2) bis 5) und ergänzten im Hinblick auf die Beteiligten zu 5) die Erklärungen durch notarielle Verhandlung vom 8. Dezember 1982 (Urkundenrolle Nr. …). Zugleich erklärten die Vertragspartner die Auflassungen und bewilligten und beantragten die Eintragungen von Auflassungsvorm...

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  Leitsatz (amtlich) Die Pflicht des Nachbarn, einen Überbau zu dulden, kann nach einem Eigengrenzüberbau Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, um mögliche künftige Streitigkeiten über das Eigentum an dem Bauwerk und über die Duldungspflicht des Nachbarn ...

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