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OLG Hamm Beschluss vom 27.12.2013 - 15 W 299/12

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Leitsatz (amtlich)

1) Im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss kann gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung nach § 438 FamFG nach den §§ 17, 18 FamFG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

2) In Anwendung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 2 FamFG kann die Versäumung der Anmeldefrist als unverschuldet bewertet werden, wenn der Text des veröffentlichten Aufgebots unvollständig ist (hier: fehlender Hinweis auf die Erforderlichkeit der Anmeldung bei dem mit Anschrift näher zu bezeichnenden Aufgebotsgericht).

 

Normenkette

FamFG §§ 17, 438-439

 

Verfahrensgang

AG Paderborn (Beschluss vom 22.06.2012; Aktenzeichen 60 II 53/11)

 

Tenor

Der Beteiligten zu 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Anmeldefrist gewährt.

Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich auch der Beteiligten zu 2) die mit der Beschwerde vom 17.7.2012 angemeldeten Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass vorbehalten werden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.

 

Gründe

Die nach den §§ 58 ff., 439 Abs. 3 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Beteiligten zu 2) waren die mit der Beschwerde vom 17.7.2012 nachträglich angemeldeten Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass vorzubehalten.

Allerdings war die erst mit der Beschwerde erfolgte Anmeldung verspätet. Die Anmeldung hätte gem. § 438 FamFG spätestens bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses beim AG eingehen müssen. Erlassen ist der Beschluss nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG mit der Übergabe des fertig abgefassten und unterschriebenen Beschlusses an die Gesch...

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