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OLG Hamm Beschluss vom 27.10.2000 - 9 W 47/00

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Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 18.08.2000; Aktenzeichen 12 O 240/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die 74-jährige, in der Ukraine geborene und dort wohnende Klägerin wurde nach ihren Angaben als sechzehnjähriges Mädchen aus ihrer Heimat deportiert und von November 1942 bis April 1945 bei der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten in Deutschland als Zwangsarbeiterin eingesetzt. Mit der Klage macht sie eine Entschädigung geltend, deren Höhe sie am damaligen Lohngefüge orientiert, auf die jetzigen Lebensverhältnisse in Deutschland umgerechnet mit 30 (Monaten) × 240,00 (RM) × 4,545454 DM = 32.727,27 DM zuzüglich einer Pauschale wegen „deliktischer Verletzung des Arbeitsvertrages” von 6.000,00 DM beziffert. Das Landgericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht mußte den Antrag der Klägerin ablehnen, denn Prozeßkostenhilfe kann nach § 114 ZPO nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.

Hinreichende Erfolgsaussicht ist nach allgemeiner Meinung zwar schon dann zu bejahen, wenn schwierige, bislang nicht geklärte Rechtsfragen im Streit sind (zuletzt: BVerfG NJW 2000, 2098; OLG Hamm NZA-RR 2000, 499; Musielak/Fischer ZPO 2. Aufl. 2000, § 114 Rn. 20). Darum geht es hier aber nicht. Die Streitfrage, ob der Klägerin überhaupt durchsetzbare zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zustehen können, ist jetzt nicht mehr schwierig zu beantwor...

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