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OLG Hamm Beschluss vom 25.03.2003 - 15 W 63/03

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschlussanfechtungsfrist wird auch durch eine nicht unterschriebene Antragsschrift gewahrt, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass das Schriftstück von dem Antragsteller stammt und seinem Willen entspricht.

2. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag auf den Hinweis des Gerichts, die Beschlussanfechtungsfrist sei wegen der fehlenden Unterschrift nicht gewahrt, zurück, so kann ihm für einen erneuten Beschlussanfechtungsantrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Denn Wiedereinsetzung kann nur zur Heilung einer tatsächlich eingetretenen Fristversäumung, nicht jedoch zur Beseitigung der Folgen einer Rücknahmeerklärung bewilligt werden.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4; FGG § 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 27.01.2003; Aktenzeichen 9 T 155/02)

AG Essen (Aktenzeichen 95 II 248/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten dieser Instanz findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 900 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 8) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom 21.3.2002 wurde in Abwesenheit der Beteiligten zu 1) zu Tagesordnungspunkt 11 der Beschluss gefasst, „das Abrechnungsergebnis 1997 gegen die Rücklage aufzulösen”.

Die Beteiligte zu 1) hat mit einem dem AG am 16.4.2002 übermittelten Telefax mit Datum vom 17.4.2002 beantragt, „den Beschluss der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 21.3.2002 zu Tagesordnungspunkt 11 für ungültig zu erklären” (AG Essen – 95 II 94/02). Die Telekopie gibt eine Unterschrift der Beteiligten zu 1) nicht wieder. Nach einem...

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