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OLG Hamm Beschluss vom 24.11.2011 - III-3 Ws 370/11

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Leitsatz (amtlich)

Die sitzungspolizeiliche Anordnung, (auch) den Verteidiger im Rahmen des Einlassverfahrens nach Waffen u.ä. zu durchsuchen, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 Ns 49/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. September 2011 als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet worden. Sein Mandant wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 23. November 2010 wegen Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt.

Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten führte die 6. Berufungskammer des Landgerichts Bielefeld u.a. am 7. und am 21. Oktober 2011 die Berufungshauptverhandlung durch. Am 19. September 2011 erließ der Vorsitzende der 6. Strafkammer zur Durchführung der Hauptverhandlung eine sitzungspolizeiliche Verfügung, aufgrund derer allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal hatten, das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, untersagt wurde. Zugleich wurde verfügt, dass jede Person im Rahmen des Einlassverfahrens auf Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige zur Störung der Hauptverhandlung geeignete Gegenstände zu durchsuchen sei und Funkgeräte, Mobiltelefone, Computer (Laptops), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder

-wiedergabe dienen, zu hinterlegen seien. Ausnahmen bedürften der Genehmigung durch den Vorsitzenden im Einzelfall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorg...

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