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OLG Hamm Beschluss vom 23.10.2023 - 34 U 146/23

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 427/21)

 

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin vom 06.07.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (3 O 427/21) vom 13.03.2023 wird als unzulässig verworfen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung von Pflichten aus einem Anlageberatungs- und Anlagevermittlungsvertrag in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit am 13.03.2023 verkündeten Urteil abgewiesen. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.04.2023 zugestellte Urteil haben diese am 25.04.2023 rechtzeitig Berufung eingelegt (Bl. 3-II ff). Unter dem 02.05.2023 beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils (Bl. 592f.-I).

Nachdem bis zum 23.06.2023 keine Berufungsbegründung eingegangen war, hat die Berichterstatterin die Parteivertreter mit Verfügung vom 23.06.2023 unter näheren Ausführungen darauf hingewiesen, dass die Berufung der Klägerin nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig ist (Bl. 35-II).

Mit Berufungsbegründung und Wiedereinsetzungsantrag vom 06.07.2023 (Bl. 69ff.-II) beantragte die Klägerin, das am 13.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund, Az. 3 O 427/21, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zur Zahlung von 104.607,88 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus den mit der F. GmbH geschlossenen Nachrangdarlehensverträgen bzw. Aktien der S. AG verurteilt wird sowie die Fe...

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