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OLG Hamm Beschluss vom 23.04.2015 - 1 Ws 123/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsche Bundespost. Beamte. Mitteilung einer Anklageschrift. Akteneinsichtsrecht des Nachfolgeunternehmens. Steuergeheimnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. An den Dienstvorgesetzten eines sog. "in-sich-beurlaubten" Beamten der Deutschen Bundespost (konkret: Nachfolgeunternehmen der Deutschen Post bzw. die vom Bundesministerium für Finanzen bestimmte Organisationseinheit unterhalb des Vorstands) ist eine Anklageschrift nach § 115 Abs. 1 BBG grundsätzlich mitzuteilen. § 30 AO steht dem, soweit Sachverhalte betroffen sind, die dem Steuergeheimnis unterliegen, grds. nicht entgegen.

2. Ein weitergehender Anspruch auf Überlassung einer Abschrift der Anklageschrift aus §§ 406e bzw. 474 Abs. 2 StPO besteht nicht, wenn die nach § 474 Abs. 2 StPO gebotene Abwägung ergibt, dass das in diese Abwägung einzubeziehende Interesse des Angeschuldigten oder Dritter an der Wahrung des Steuergeheimnisses höher zu bewerten ist, als das Auskunftsinteresse des Auskunftssuchenden.

 

Normenkette

StPO § 406e; BBG § 115; AO § 30; GG Art. 143b Abs. 3 S. 2; PostPersRG § 1 Abs. 1; StPO § 474; PostPersRG §§ 2, 1 Abs. 2, § 4

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 33 KLs 8/13)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin ist die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 06.05.2013 durch Übersendung einer Ablichtung mitzuteilen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung einer Abschrift der Anklage aus dem vorliegenden Verfahren.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen den Angeklagten H sowie weitere neun Angeklagte am 06.05.2013 Anklage wegen ...

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