Entscheidungsstichwort (Thema)
Plakatwerbung auf Privatgrundstück. ordnungsbehördliche Verordnung. Angrenzungsbereich. Verkehrsfläche
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gehört auch, dass ein Stadtbild nicht durch sog. "wildes Plakatieren" verschandelt oder verschmutzt wird.
2. Durch ordnungsbehördliche Verordnung (konkret: § 4 der OBV der Stadt Siegen) kann das auf kurze Zeit angelegte Anbringen von Plakatwerbung im (privaten) Angrenzungsbereich zu Verkehrsflächen (z.B. an Zäunen) untersagt werden.
Normenkette
OBG NW § 1; BauO NW § 86; StrWG NW § 19a; OBG NW §§ 27, 31; StrWG NW §§ 18-19
Verfahrensgang
AG Siegen (Aktenzeichen 431 OWi - 33 Js 1350/14 - 572/14) |
Tenor
Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
(Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 15.10.2014 "wegen jeweils vorsätzlicher Zuwiderhandlung zwischen dem 16.01.2014 und 17.02.2014 gegen das Verbot, ohne Erlaubnis Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial an den im Angrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt T anzubringen", zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt worden, wobei ihm gestattet worden ist, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 100 EUR jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Betroffene Einzelunternehmer in T und betreibt die Firma K in der Form einer GmbH, di...