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OLG Hamm Beschluss vom 22.05.2006 - 6 WF 302/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klassenfahrt und Nachhilfe regelmäßig kein Sonderbedarf

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für eine Klassenfahrt und für Nachhilfeunterricht entstehende Kosten sind regelmäßig kein Sonderbedarf, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sie unvorhersehbar sind und deshalb mit dem laufenden Unterhalt nicht geltend gemacht werden können. Vorhersehbare Kosten für den Nachhilfeunterricht können (unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB) als Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass sie nicht mit den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst werden.

2. Von einer Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, der mit seinen laufenden Einkünften nicht in der Lage ist, das Existenzminimum des unterhaltsbedürftigen Kindes sicherzustellen, kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn und soweit er über ausreichendes Vermögen verfügt, welches er, im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Zumutbarkeit, zur vollständigen oder anteiligen Deckung des Mehrbedarfs einsetzen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 8.8.2005 wird, nach mit diesem Beschluss zugleich vorab gem. § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO erfolgter Übertragung des Beschwerdeverfahrens durch den Einzelrichter auf den Senat, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des AG - FamG - B. vom 4.7.2005 abgeändert.

Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus B. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragen, den Antragsgegner - über die bereits durch Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsbeträge hinaus - zur Zahlung von 460 EUR Mehrbedarf je Antra...

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