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OLG Hamm Beschluss vom 21.10.1994 - 15 W 275/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Zwischenurteil vom 07.06.1994; Aktenzeichen 9 T 572/93)

AG Dortmund (Zwischenurteil vom 21.01.1994; Aktenzeichen 139 UR II 3/93 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 18) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie hat in dieser Instanz die den Beteiligten zu 1) bis 17) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) bis 16) und die Beteiligte zu 18) sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; die Beteiligte zu 17) ist die derzeitige Verwalterin. Die Anlage besteht aus einem zergliederten, zweigeschossigen Gebäudekomplex, der teilweise an der Straße …, teilweise an der … liegt. Die Wohnung der Beteiligten zu 18) befindet sich in dem Gebäudeteil … a. Mit diesem Gebäudeteil endet die Eigentumsanlage an einer von der … annähernd rechtwinklig abzweigenden Sackgasse, die im übrigen mit weiteren Wohngebäuden bebaut ist.

Zur Straßenseite hin verfügt das gemeinschaftliche Gebäude über offene, überdachte Loggien. Die Beteiligte zu 18) hat im Dezember 1992 die zu ihrer Wohnung gehörene Loggia im Obergeschoß des Hauses … vollständig verglasen lassen, indem sie an der Gebäudeaußenseite 4 gleichgroße Fenster hat einbauen lassen. Die Loggien der anderen Wohnungseigentümer sind bislang nicht verglast worden.

Die Beteiligten zu 1) bis 16) nehmen in dem vorliegenden Verfahren die Beteiligte zu 18) auf Beseitigung dieser Verglasung und auf Widerherstellung des früheren Zustandes in Anspruch. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, es handele sich um eine bauliche Veränderu...

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