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OLG Hamm Beschluss vom 19.08.2005 - 8 W 20/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des Squeeze-Out-Verfahrens

 

Normenkette

AktG § 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 18 O 1/05)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu je 1/5.

Der Beschwerdewert beträgt 1,1 Mio. EUR.

 

Gründe

A. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, dem Antrag nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG stattgegeben und festgestellt, dass die Erhebung der vor dem LG Dortmund unter dem Az. 18 O 136/04 anhängigen Klage gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 15.10.2004 über die Übertragung der Aktien der Minderaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327aff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Mit ihren gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden erstreben die Antragsgegner weiterhin die Zurückweisung des Antrags. Sie berufen sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie im Beschwerdeverfahren vertiefen.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden. Sie hält die Einwendungen der Antragsgegner für unbegründet.

Die Akten 18 O 136/04 = 8 U 79/05 haben dem Senat vorgelegen.

B. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insb. rechtzeitig eingelegt, in der Sache haben die Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht die Voraussetzungen der §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG bejaht. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

I. Prüfungsrnaßstab

Nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2 AktG darf der angefochtene Beschluss ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offensichtlich unbegründet ist. Offensichtlich un...

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