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OLG Hamm Beschluss vom 19.03.2012 - II-5 WF 58/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfeprüfung für Klage auf Trennungsunterhalt: Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bei Quotenunterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses als Teil des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1360 Abs. 4 BGB besteht nur dann, wenn der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wird.

 

Normenkette

BGB § 1360 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Hagen (Beschluss vom 23.01.2012; Aktenzeichen 53 F 140/11)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.12.2012 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hagen vom 23.1.2012 abgeändert. Der Antragstellerin wird für den Antrag vom 20.10.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin Zillner beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten, zahlbar in maximal 48 Monatsraten i.H.v. 15 EUR, beginnend mit dem 1.5.2012 angeordnet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. 236 EUR monatlich seit dem 1.11.2011 in Anspruch. Die am 30.6.1984 geschlossene Ehe ist durch Beschluss vom 20.9.2011 geschieden worden. Aus der Ehe sind die Kinder Caroline, geb. 7.12.1984, Thomas, geb. 19.2.1987, und Patrick, geb. 15.11.1991 hervorgegangen. Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verfolgung des Trennungsunterhalts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin den Anspruch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens hätte geltend machen können. In diesem Fall hätte sie gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Kostenvorschuss als Teil des Unterhaltsanspruches geltend machen können. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin.

II. Die gem. §§ 113 1 FamFG, 127...

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